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Zustiftungen & Steuervorteile

Zustiftungen zu Lebzeiten

Ihre Zustiftung erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Zustiftungen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/Stifterin weitere Beträge in Hohe von 1Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagen Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich bis zu 10 Jahre verteilt werden.

Letzwillige Verfügung

Sie können Ihre Zuwendung an die Bürgerstiftung Hochheim in der Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse in der letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierzu wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuziehen. Ein Stiftungsrat wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zustiftung durch Erben

Eine Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben führt innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall zum rückwirkenden Erlöschen der angefallen Erbschaftsteuer.

Spendenbestätigung

Für Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro ist für den steuermindernden Abzug die Vorlage des Kontoauszuges verbunden mit der hier erhältlichen Spendenbestätigung über die Gemeinnützigkeit der Stiftung ausreichend. Bei Spendenbeträgen über 200 Euro stellt die Stiftung Spendenbestätigungen aus. Kurze Nachricht per eMail oder Telefon genügt.

Spendenkonto

Bürgerstiftung Hochheim

Kontoinhaber: Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse:

IBAN: DE70 5125 0000 0001 0008 88

Verwendungszweck: Bürgerstiftung Hochheim am Main

(bitte ab 200,– Euro angeben, ob Spende oder Zustiftung)

Spendenbestätigung zum Download

Mehr Informationen?

Möchten Sie mehr über Aufbau und Konzeption der BÜRGERstiftung Hochheim wissen? Schauen Sie sich unsere umfassende Präsentation an oder schauen Sie in unsere Satzung.